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EA-Elektrotechnik GmbH
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Elektrotechnik und Klimatechnik vom Fachmann.

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der EA-Gruppe

I. Vertragsgrundlage und Lieferumfang

  1. Für das Vertragsverhältnis mit der Firma EA-Elektrotechnik GmbH, im folgenden Verkäufer genannt, und dem Kunden, im folgenden Käufer genannt, gelten in der angegebenen Reihenfolge - im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung auch für Zusatz- und Folgeverträge – folgende Vertragsgrundlagen:
    1. Die zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Vertragsmodalitäten
    2. und
    3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Soweit Geschäftsbedingungen des Käufers entgegenstehen, gelten nur die Geschäftsbedingungen des Verkäufers.

II. Angebot und Auftragserteilung

  1. Die Auftragserteilung gegenüber dem Verkäufer erfolgt durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrags, durch schriftliche Angebotsannahme seitens des Käufers oder durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers, sofern dieser nicht innerhalb von 3 Kalendertagen ab Zugang seitens des Käufers widersprochen wird. Eine Auftragserteilung seitens des Käufers und eine Auftragsannahme seitens des Verkäufers gelten auch dann als erfolgt, wenn der Verkäufer unverzüglich nach Auftragserteilung den Auftrag ausgeführt hat. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Dasselbe gilt bei einem Direktverkauf im Ladengeschäft des Verkäufers.
  2. Mündliche Nebenabreden, insbesondere Absprachen, Zusicherungen oder sonstige Vereinbarungen sind für den Verkäufer nur verbindlich, sofern sie von ihm schriftlich bestätigt werden.
  3. Zum Angebot des Verkäufers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

III. Lieferung, Gefahrübergang, Verzug

  1. Liefertermine sind nur verbindlich, sofern sie durch Vertrag, Angebotsabgabe seitens des Verkäufers bzw. durch Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich Vertragsinhalt werden und nur dann wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsausführung notwendig sind.
  2. Eine vereinbarte Lieferzeit ist für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sämtliche seitens des Käufers zur Verfügung zu stellenden Unterlagen beim Verkäufer so rechtzeitig eingegangen sind, dass bei branchenüblichem normalen Geschäftslauf die Lieferzeit eingehalten werden kann. Eine vereinbarte Lieferzeit ist für den Verkäufer auch nur dann verbindlich, wenn der Käufer seinen laufenden Zahlungspflichten gegenüber dem Verkäufer nachgekommen ist.
  3. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und/oder seitens des Verkäufers unverschuldeter Umstände, auch wenn sie beim Vorlieferanten auftreten, verlängert sich, wenn der Verkäufer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Lieferpflicht behindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von der Pflicht zur Liefererfüllung frei. Verlängert sich die Erfüllungszeit oder wird der Verkäufer von der Erfüllungsverpflichtung frei, so sind Schadensersatzansprüche zu Gunsten des Käufers ausgeschlossen.
  4. Teillieferungen seitens des Verkäufers sind zulässig.
  5. Lieferung und Versand erfolgen ab Betriebsstätte des Verkäufers zu Lasten und Gefahr des Käufers. Dasselbe gilt, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft). Verzögert sich der Versand der Ware auf Wunsch des Käufers oder aus einem seitens des Verkäufers nicht zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr mit der Absendung einer Mitteilung des Verkäufers an den Käufer über, mit welchem der Verkäufer seine Versandbereitschaft mitteilt.
  6. Der Verkäufer hat bezüglich der zu versendenden Ware auf Kosten des Käufers die von diesem gewünschten Versicherungen zu bewirken.
  7. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Für ein eventuelles Verschulden seiner Vorlieferanten haftet der Verkäufer nicht.
  8. Nimmt der Käufer den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

IV. Preise, Zahlung

  1. Grundlage der vertraglichen Preisgestaltung sind die üblichen Randbedingungen für Fertigung und Lieferung seitens des Verkäufers. Erfordern außergewöhnliche, nicht im Einflussbereich des Verkäufers liegende Umstände eine zeit- und/oder materialaufwendigere Ausführung und/oder Auslieferung als vorgesehen, so ist der Verkäufer berechtigt, den Mehraufwand zu den Vertragspreisen, ersatzweise zu den üblichen Preisen, in Rechnung zu stellen.
  2. Rechnungen sind sofort nach Empfang der Leistungen ohne Abzug zu bezahlen, es sei denn, der Verkäufer hat in der Rechnung ein Zahlungsziel gesetzt.
  3. Die Annahme von Schecks durch den Verkäufer erfolgt nur zahlungshalber. Gutschriften aus Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den geleisteten Betrag endgültig verfügen kann. Scheckkosten trägt der Käufer.
  4. Skonti und Rabatte bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Skontogewährung und Rabattgewährung seitens des Verkäufers setzt voraus, dass das Konto des Käufers ansonsten keinen Zahlungsverzug aufweist. Skontier- und rabattfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Dienstleistung. Ein Skontoabzug durch den Käufer ist im übrigen nur gestattet bei vollständigem und fristgerechtem Zahlungseingang beim Verkäufer.
  5. Inkassoberechtigt ist nur, wer eine besondere Vollmacht des Verkäufers hierfür besitzt und diese dem Verkäufer vorlegt.
  6. Bei Zahlungsverweigerung, Zahlungsrückbehalt, Zahlungsverzug sowie Scheck-/ oder Wechselprotest zu Lasten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und/oder die Lieferungen einzustellen, bis die fällige Verbindlichkeit vollständig ausgeglichen ist. Alle offenstehenden, auch eventuell gestundeten Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.
  7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Käufer ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich an der von ihm gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer das Eigentum vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung seitens des Verkäufers bezieht, behält Letzterer sich das Eigentum vor bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung oder aus sonstigem Rechtsgrund bestehenden Forderungen.
  2. Wird die seitens des Verkäufers gelieferte Ware seitens des Käufers zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Im übrigen gelten die §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er bereits zum jetzigen Zeitpunkt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zur Gesamtware.
  3. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, so tritt der Käufer bereits zum jetzigen Zeitpunkt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Dasselbe gilt, wenn der Käufer die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten derart einbaut, dass sie wesentlicher Bestandteil des selben wird.
  4. Der Verkäufer ist zur Weiterveräußerung und zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die vorgenannten Forderungen auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  5. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer zur Einziehung der vorgenannten Forderungen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, von dieser Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Ungeachtet dessen ist der Verkäufer ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten.

VI. Gewährleistung

  1. Ist der Käufer ein Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
  2. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
  3. Bei berechtigten Mängelrügen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers, nach seiner Wahl unter Berücksichtigung der Art des Mangels sowie berechtigter Interessen des Käufers, auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  4. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann seitens des Käufers – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangt werden. Das Recht auf Minderung beschränkt sich auf 10 % des Nettowarenwerts.
  5. Ist ein Mangel zurückzuführen auf eine Leistungsbeschreibung oder Anordnung des Käufers oder darauf, dass er sich an Planvorgaben des Verkäufers nicht gehalten hat, besteht keine Gewährleistungspflicht seitens des Verkäufers.
    Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt im Übrigen nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

VII. Haftungsbegrenzung bezüglich sonstiger Schadensersatzansprüche

  1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sind ausgeschlossen.
  2. Dieser Haftungsausschluss und auch die nachfolgend unter Ziffer 3 enthaltene Haftungsbegrenzung gelten nicht, soweit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie hinsichtlich Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch nicht für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstehen, soweit diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. In diesem Falle ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; eine Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Ersatzbeschaffung von Energie, Betriebsunterbrechung sowie Verlust von Daten oder sonstige reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
  3. In allen vom Haftungsausschluss nicht erfassten Fällen ist, soweit nicht zwingend gehaftet wird, die Haftung des Verkäufers für Sach- und daraus resultierenden Vermögensschäden auf den zweifachen Auftragswert begrenzt.

VIII. Weitere Bestimmungen/Gerichtsstand/anzuwendendes Recht

  1. Die Unwirksamkeit oder die Änderung einer Bestimmung oder eines Teiles einer solchen der AGB berührt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  2. Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegenüber dem Verkäufer an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheckklagen) sowie sämtlicher zwischen den Parteien sich ergebender Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Verkäufers.
  4. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht als vereinbart.

IX. BONITÄTSPRÜFUNG

Der Unternehmer ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über den Kunden von der CRIF Bürgel GmbH, Radlkoferstraße 2, 81373 München (CRIF Bürgel) einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt der Unternehmer benötigten personenbezogenen Daten des Kunden an die CRIF Bürgel. Auf Grundlage der Bonitätsauskunft entscheidet der Unternehmer im eigenen Ermessen darüber, ob er das Angebot des Kunden annehmen wird. Der Kunde kann bei CRIF Bürgel Auskunft über die ihn betreffenden Daten verlangen. Weitere Informationen über das CRIF Bürgel-Auskunftsverfahren finden Sie auf der Internetpräsenz der CRIF Bürgel Wirtschaftsinformation (www.crifbuergel.de).

Philippsburg, im April 2019

 

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